Bundesarbeitsgericht zur Entgeltgleichheit bei Mann und Frau (Urt. v. 16.01.2023, Az. 8 AZR 450/21)

Die Begründung des Arbeitgebers, „der männliche Kollege hat eben besser verhandelt" zählt für Arbeitgeber als Begründung nicht mehr: Eine Frau hat laut Bundesarbeitsgericht auch dann einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit, wenn der männliche Kollege sein Gehalt besser verhandelt hat.

Das niedrigere Gehalt für gleiche Arbeit begründe die Vermutung nach § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), dass die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt ist, so das BAG. Dem beklagten Unternehmen sei es dabei nicht gelungen, das zu widerlegen. Darauf, dass das höhere Grundgehalt des männlichen Kollegen nicht auf das Geschlecht, sondern auf dessen besseres Verhandlungsgeschick zurückzuführen sei, könne sich das Unternehmen nicht mit Erfolg berufen. 

Fazit: Nur objektive, geschlechtsneutrale Gründe wie Qualifikation oder Berufserfahrung können bei gleicher Tätigkeit eine unterschiedliche Bezahlung rechtfertigen. Nach dem Transparenzgesetz bestehen Auskunftsrechte zum Gehalt in Unternehmen ab 200 Beschäftigten, die Frauen unbedingt wahrnehmen sollten!