Rechtsanwälte
Hilliger & Müller
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Ein Ehevertrag, in welchem die Ehefrau auf künftigen Trennungsunterhalt verzichtet, kann wirksam sein, wenn der rechnerisch korrekte Trennungsunterhalt um nicht mehr als 1/3 unterschritten wird.
(OLG Hamm, FamRZ 2007, 732)
