Rechtsanwälte
Hilliger & Müller
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Eine kurze Ehezeit ? hier nur zwei Jahre und acht Monate ? und das Fehlen ehebedingter Nachteile machen dem Unterhaltsbegehrenden eine schnellere Rückführung auf den Lebensstandard zumutbar, den er ohne die Ehe gehabt hätte. Ein Unterhaltsanspruch scheidet dann ? ohne dass es einer Übergangszeit bedarf ? aus.
(OLG Hamm, FamRZ 2009, 50)
