Rechtsanwälte
Hilliger & Müller
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Unterschieden wird bei dieser Beurteilung zwischen einem sittenwidrigen Rechtsgeschäft im allgemeinen (§ 138 Abs.1) und einem wegen Wuchers nichtigen Rechtsgeschäft (§ 138 Abs.2), das einen Unterfall des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts darstellt. Aus der Systematik dieser Vorschrift folgt eigentlich, daß ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nur dann zur Nichtigkeit eines Vertrags führt, wenn der Vertrag zudem auch unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche zustande gekommen ist. Die Vorschrift ist daher preisrechtlich liberal, da sie nämlich anordnet, daß ein wucherisch geringer oder hoher Preis als solcher von der Rechtsordnung geduldet wird.
Die Rechtsprechung hat diese Liberalität des § 138 BGB allerdings seit langem bereits aufgegeben, indem sie davon ausgeht, daß eine Preisabsprache auch dann nichtig sein kann, wenn lediglich ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, also auch dann, wenn die Preisabsprache nicht unter Ausbeutung der Zwangslage usw. zustande gekommen ist, sondern eben nur als solche unangemessen ist. Die Unwirksamkeit der Preisabsprache wird in solchen Fällen aus § 138 Abs.1 BGB hergeleitet.
Ist der vertragliche vereinbarte Lohn sittenwidrig gering im Sinne von § 138 Abs.1 BGB, führt dies gemäß § 612 Abs.2 BGB dazu, daß der Vertrag als solcher wirksam ist, nur daß eben der übliche Lohn geschuldet ist. Dies ist in der Regel der Tariflohn. Sittenwidrigkeit hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit teilweise bereits dann angenommen, wenn der Lohn weniger als 2/3 des Tariflohns betrug.
Das BAG (Bundesarbeitsgericht) hat nunmehr über die Frage entschieden, welcher Vergleichslohn bei der Frage heranzuziehen ist, ob ein bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigter Arbeitnehmer einen wucherisch geringen Lohn erhält. Der übliche Lohn für Zeitarbeitnehmer oder der übliche Lohn für Arbeitnehmer der Branche, in die der Zeitarbeitnehmer verliehen wird?
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?
Der Kläger war von Dezember 2000 bis August 2001 bei dem beklagten Arbeitgeber, einem Zeitarbeitsunternehmen, als Hilfskraft für Lager- und Versandarbeiten in Berlin beschäftigt. Der arbeitsvertraglich vereinbarte Stundenlohn betrug zunächst 11,99 DM und ab dem 01.05.2001 12,38 DM.
Der Kläger war der Rechtsansicht, der vereinbarte Lohn sei sittenwidrig, weil er in einem auffälligen Mißverhältnis zu dem vom Statistischen Landesamt mitgeteilten Durchschnittslohn für ungelernte Arbeiter im produzierenden Gewerbe in Berlin stehe. Dieser Durchschnittslohn betrage 23,35 DM.
Mit seiner Klage verlangte er die Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten Stundenlohn und dem seiner Meinung nach ortsüblichen Lohn in Höhe von 23,35 DM. Arbeitsgericht Berlin und Landesarbeitsgericht Berlin (4 Sa 1456/02) haben die Klage abgewiesen.
Wie hat das BAG entschieden?
Das BAG hat sich der Meinung der Vorinstanzen angeschlossen und die Revision des klagenden Arbeitnehmers zurückgewiesen. Der vertraglich vereinbarte Stundenlohn des Klägers ist nach Ansicht des BAG nicht sittenwidrig. Zur Begründung argumentiert das BAG wie folgt:
Der vom Kläger herangezogene Durchschnittsverdienst ungelernter Arbeiter im produzierenden Gewerbe in Berlin könne nicht als Vergleichsmaßstab zur Feststellung des auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung herangezogen werden. Der Kläger sei nicht im produzierenden Gewerbe tätig, sondern bei einem Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt. Maßgebliche Bezugsgröße für die Feststellung der Sittenwidrigkeit der Lohnvereinbarung sei daher der bei Zeitarbeitsunternehmen geltende Tariflohn.
Der Stundenlohn des Klägers entspreche dem bei dem beklagten Zeitarbeitsunternehmen geltenden Tariflohn, der in einem Haustarifvertrag mit den Gewerkschaften ÖTV und DAG im Jahre 2000 vereinbart worden war. Dieser Tariflohn sei seinerseits nicht sittenwidrig. Er trage den Besonderheiten der Branche angemessen Rechnung und entspreche nahezu dem seit 01.01.2004 geltenden Tariflohn aus dem Entgelttarifvertrag, der zwischen der Interessengemeinschaft Deutscher Zeitarbeitsunternehmen und verschiedenen DGB-Gewerkschaften vereinbart worden ist.
Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit des vereinbarten Lohns ist es nach Ansicht des BAG auch unerheblich, ob die vereinbarte Lohnhöhe unter dem Sozialhilfesatz liegt. Sozialhilfeleistungen knüpften an eine individuell festzustellende Bedürftigkeit an, während zur Feststellung der Sittenwidrigkeit einer Lohnvereinbarung allein auf das Mißverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt abzustellen sei.
