Fälligkeit der Werklohnforderung beim gekündigten Bauvertrag

Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung vom 11. Mai 2006 seine bisherige ständige Rechtssprechung hinsichtlich der Fälligkeit der Werklohnforderung bei einem gekündigten Bauvertrag aufgegeben.

Bislang bedurfte das infolge vorzeitiger Vertragsbeendigung unfertige Werk des Werkunternehmers keiner Abnahme durch den Auftraggeber, um die Vergütung fällig werden zu lassen. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs wurde für den VOB Vertrag alleine von der Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung durch den Werkunternehmer abhängig gemacht.

Nachdem der Bundesgerichtshof schon in den vergangenen zwei Jahren bei verschiedenen Entscheidungen angedeutet hatte, dass diese Rechtsfrage einer Überprüfung bedarf, hat er sich dieser rechtlich bedeutenden Frage nun angenommen und seine bisherige Rechtsprechung damit aufgegeben.

Der Bundesgerichtshof weist in seiner neuen Entscheidung zunächst auf die gesetzliche Regelung des § 641 Abs. 1 BGB hin, wonach die Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch des Unternehmers ist. Soweit es um die Vergütungsforderung aus einem Bauvertrag geht, besteht nach der neuen Ansicht des BGH kein rechtfertigender Grund, von dieser allgemeinen Fälligkeitsvorrausetzung abzusehen, wenn der Unternehmer infolge der Kündigung des Vertrages lediglich eine Teilleistung erbracht hat und das Werk damit nicht vollendet wurde.

Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH war es einhellige Meinung, dass die Kündigung, die den Vertrag für die Zukunft beendet, den Umfang der vom Unternehmer geschuldeten Werkleistung auf den bis zu dieser Kündigung erbrachten Teil beschränkt. Sein Vergütungsanspruch wird damit ebenfalls auf diesen Teil der ursprünglich geschuldeten Leistung begrenzt. Daraus folgt, dass sich der nunmehr im geschuldeten Leistungsumfang reduzierte Bauvertrag bezüglich der Fälligkeit der Vergütungsforderung auch weiterhin nach den werkvertraglichen Regelungen richtet, wie sie ebenso für den ursprünglichen Vertragsumfang galten. Es ist aus Sicht des Bundesgerichtshof daher kein rechtlich tragfähiger Grund dafür ersichtlich, an die Fälligkeitsvoraussetzungen des für den erbrachten Leistungsteil geschuldeten Vergütungsanspruchs geringere Anforderungen zu stellen, als sie für den Fall des vollständig durchgeführten Vertrages bestehen. Dies bedeutet, dass auch in diesem Fall die teilweise erbrachte Leistung durch den Auftragnehmer abgenommen werden muss. Eine Reduzierung dieser Anforderungen und damit ein Verzicht auf die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung würde dazu führen, dass der Unternehmer selbst in den Fällen besser gestellt wird, in denen er selbst durch einen Vertragsverstoß einen Anlass zum Ausspruch der Kündigung gegeben hat. Aus Sicht des Bundesgerichtshofes besteht für eine solche Rechtsfolge kein überzeugender Grund.