Forderungssicherungsgesetz - Chance oder Fehlschlag

Am 19.09.2008 hat der Bundesrat das von ihm angeregte Forderungs-sicherungsgesetz (FoSiG) gebilligt. Danach sollen in Zukunft nach dem Willen des Gesetzgebers, Bauhandwerker ihre berechtigten Werklohnforderungen zügiger und effektiver als bisher durchsetzen können.

Vereinfachungen zum Erlangen des Vollstreckungstitels

 In Zukunft sollen Auftragnehmer leichter Abschlagszahlungen verlangen oder eine Bauhandwerkersicherung erhalten können. Damit ist es alsbald möglich, dass Werkunternehmer schneller und einfacher einen vollstreckbaren Titel erlangen können. Zuvor mußten Unternehmen beständig Forderungsausfälle bis zur Millionenhöhe beklagen, weil ihre Auftraggeber trotz ordnungsgemäß erbrachter Handwerkerleistungen deren Werklohnforderungen nicht oder nur äußerst zögerlich erfüllten. Langwierige Bauprozesse waren die Folge, welche die Finanzkraft vieler Handwerksfirmen überforderte.

Handlungsbedarf im Prozessrecht noch nötig

Mit Bedauern ist jedoch zu vernehmen, dass die ursprünglich von der Bundesratsinitiative angeregten prozessrechtlichen Änderungen - beispielsweise zur vorläufigen Zahlungsanordnung - nicht mit übernommen worden sind. Auf Initiative der einzelnen Bundesländer sollen die Beratungen zu den zurückgestellten Regelungen für die Zivilprozeßordnung umgehend wieder aufgenommen werden. So sollen nach Ansicht des Bundesrates ungerechtfertigten Zahlungsverweigerungen möglichst schnell durch vollstreckbare Titel begegnet werden können.

Zusammenfassung

Im Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass das neue  Forderungs-sicherungsgesetz ein Schritt in die richtige Richtung ist. Das Forderungs-sicherungsgesetz bringt zahlreiche geforderte Verbesserungen im Werkvertragsrecht, insbesondere die Erleichterung von Abschlagszahlungen und die Änderung des Druckzuschlages. Trotz noch bestehender Lücken bei der Vollstreckung etwaig bestehender Forderungen, birgt das neue Gesetz eine schnellere Hilfe bei der Durchsetzung bestehender Ansprüche.

<link http: www.bgblportal.de bgbl bgbl1f bgbl108s2022.pdf _blank external-link-new-window>Den genauen Gesetzestext finden Sie hier.