Absenden einer E-Mail ist nicht ausreichend als Nachweis des Zugangs beim Empfänger

Eine E-Mail gilt als zugegangen, soweit sie in der Mailbox des Empfängers oder des Providers abrufbar gespeichert wurden ist. Den dafür zu erbringenden Nachweis des Zugangs einer E-Mail muss der Absender führen. Die Absendung der E-Mail genügt jedenfalls nicht zum Nachweis des Zugangs.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2012, Az. 15 Ta 2066/12