E-Mail-Adresse im Internet-Impressum ist Pflichtangabe

Nach einer neuerlichen Entscheidung des Kammergerichts Berlin stellen Fax- und Telefonnummern sowie Online-Kontaktformulare kein gleichwertiger Ersatz für die E-Mailadresse dar.


Gemäß § 5 TMG hat das Impressum einer Internetseite eine E-Mail-Adresse zu beinhalten.


Im Ausgangsfall bestand zwischen Mitbewerbern Streit darüber, ob es notwendig ist, im Impressum der Internetseite eine E-Mail-Adresse anzugeben. Die beklagte Mitbewerberin war der Ansicht, die Angabe einer Faxnummer, mehrerer Telefonnummern und die Bereitstellung eines Online-Kontaktformulars würden diesen den Anforderungen genügen. Zudem hat sie befürchtet, dass es zu einer kaum noch zu bearbeitenden Zahl von E-Mails kommen könnte. Das Kammergericht Berlin sah dies anders und entschied, dass die Angabe einer E-Mail-Anschrift zwingend sei.

Kammergericht Berlin, Urteil vom 07.05.2013, Az. 5 U 32/12