Filesharing - AG Hamburg hat ein Einsehen

In einem kürzlich verhandelten Verfahren vor dem AG Hamburg wegen privaten Filesharings, sind erstmalig die Abmahnlosten durch ein Gericht in der vom Gesetzgeber „vorgesehenen" Art und Weise gedeckelt worden.

So haben die Richter den Streitwert auf eine Höhe von 1 000 Euro beschränkt, was die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung auf einen Höchstwert von 155,30 Euro limitiert. Die Richter gaben in ihrer Begründung an: "Die Umstände sowie das Ausmaß der Verletzungshandlung erfordern vorliegend keine höheren Gegenstandswert, da der Beklagte das File-Sharing offenkundig privat betrieben hat." Die Entscheidung ist von der Verbraucherzentrale Hamburg erwirkt worden.

AG Hamburg, Entscheidung vom 24. Juli 2013, Az.: 31a C 109/13