Vor dem Landgericht Berlin ist erstmals im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden worden, dass geschäftsmäßig betriebene Seiten in sozialen Netzwerken wie z.B. Google+ eines Impressums bedürfen.
Das Langericht Berlin stellte in seinem Beschluss fest, dass Unternehmen, die bei Google+ eine geschäftsmäßig betriebene Internetpräsenz betreiben, ein ordnungsgemäßes Impressum mit allen Pflichtabgaben in die Seite einfügen müssen. Dagegen gerichtete Verstöße sind wettbewerbswidrig und könnten abgemahnt werden. Rechtsgrundlage sei hierbei § 5 Abs. 1 Telemediengesetz.
Das Impressum selbst müsse dabei leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Zudem ist bei der erfolgenden Impressumserstellung die vom Bundesgerichtshof anerkannte „2-Klick-Regel“ zu beachten. Folglich ist also ausreichend, dass auf das Impressum der Unternehmenswebseite unmittelbar verlinkt werde.
Unter Anwendung der für den Verbraucherschutz durch die EU aufgestellten Grundsätze des Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie 2005/29/EG, handelt es sich bei Nichtbeachtung nicht nur um einen Bagatellschaden, sondern einen wesentlichen Rechtsverstoß.
LG Berlin, Beschluss vom 28.03.2013 – Az.: 16 O 154/13