Haftung für WLAN-Anschluss

Der BGH hat am 27.05.2011 entschieden, dass jeder, der einen WLAN fähigen Anschluß betreibt, seinen WLAN-Router zumindest so absichern muss, wie es zum Kaufzeitpunkt des Routers üblich ist. Kommt es aufgrund mangelnder Sicherheitsvorkehrungen (fehlende Verschlüsselung oder andere Absicherungen) zu einem Mißbrauch durch Dritte, haftet der Anschlußinhaber als Störer auf Unterlassung und Kosten für die Abmahnung.

Bei dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte ein Dritter den WLAN Anschluss des Beklagten dazu genutzt, Musiktitel über das Filesharing-Programm "eMule" herunterzuladen. Die Klägerin, welche die Musikstück vermarktet, registrierte mit einer speziellen Software die IP-Adresse des Internetanschlußes des Beklagten und forderte diesen anschließend dazu auf, es in Zukunft zu Unterlassen, das Musikstück im Internet anzubieten. Außerdem verlangte sie vom Beklagten die Zahlung von 150 € als Schadensersatz für den Titel und weitere 325,90 € als anwaltliche Abmahngebühren.

Der Beklagte wehrte sich dagegen und behauptete, dass er zur Zeit des Herunterladens im Urlaub gewesen wäre. Eine Urheberrechtsverletzung sei daher nur in Form einer mißbräuchlichen Verwendung seines WLAN-Anschlußes von außen durch einen Dritten denkbar. Hierfür habe er aber nicht zu haften.

Dies ist grundsätzlich richtig, da das Handeln als Täter, eine Voraussetzung für den Schadensersatz ist. Daher muß der Missbrauch durch Dritte durch den Kläger nachgewiesen werden.

Dies gelingt diesem oft jedoch nicht, nach der obigen Entscheidung muß es dies auch nicht. Denn nach dem neuerlichen Urteil kommt daneben eine Haftung lediglich als Störerin Betracht. Dieser ist, der kein Täter ist, einem Dritten die Urheberrechtsverletzung aber zurechenbar ermöglicht hat. Ein Verschulden ist hierfür nicht notwendig.

Kriterien für das Ermöglichen sind:

  • Versäumung marktüblicher Sicherheitsvorkehrungen im Kaufzeitpunkt des WLAN Routers
  • vergeben eines Router Passwortes, WPA-Verschlüsselung reicht nicht, auch der Router muss geschützt sein

Im BGH vorliegenden Fall war der WLAN Zugang des Beklagten zwar durch eine WPA-Verschlüsselung gesichert. Allerdings hatte der Beklagte es versäumt, das werkseitige Standardpasswort (zum Zeitpunkt der Auslieferung) des Routers durch ein neues, einem nur ihm bekanntes, ausreichend langes und sicheres Passwort zu ersetzen. Dies genügte dem BGH in der zu treffenden Entscheidung, um eine Verletzung der Prüfungspflichten bei Betreiben eines Internetanschlusses anzunehmen. Folglich wurde der Beklagte verpflichtet, ein weiteres Anbieten des Musikstücks zu unterlassen und der Klägerin die Abmahnkosten in Höhe von 325,90 € zu ersetzen.

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