Handyrechnung - Extra-Gebühr für Postversand unzulässig

Nach einenm neuen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main,  darf ein Mobilfunkanbieter, im vorliegendem Fall die Drillisch Telecom GmbH, keine Gebühren für den Versand von Handy-Rechnungen mehr erheben.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentrale. Angegriffen wurde zum einen das Pfand, das bei der Bestellung von SIM-Karten in Rechnung gestellt wird und zum anderen um die Gebühr, die für den postalischen Versand einer Handy-Rechnung verlangt wird.

Laut den urteilenden Richtern werden die Kunden durch den Zwang der nur kostenpflichtigen Versendung der Rechnung benachteiligt. So erklärten die Richter die verlangten Posten im Preisverzeichnis für ungültig, mit denen Kunden für eine per Post versendete Handy-Rechnung eine Gebühr  von jeweils 1,50 Euro in Rechnung gestellt wird. Zudem sei es insbesondere für Kunden ohne Internetzugang, welche die Rechnung nicht über das Kundenportal des jeweiligen Providers abrufen könnten, eine unangemessene Benachteiligung

OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 09.01.2014, Az.: 1 U 26/1