Impressumpflicht - Wie sollte es sein?

In einem kürzlich entschiedenen Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf standen zwei Themen zum Inhalt der Impressumpflicht im Internet zur Frage.

Hierbei wurde richterlich geklärt, dass der abgekürzte Vorname eines Geschäftsführers im Impressum nicht ausreichend ist. Die Richter waren der Meinung, dass die Angaben nach § 5 Telemediengesetz (TMG) für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung sind.

Zum anderen stand die kurzfristige Unerreichbarkeit des Impressums einer Homepage auf dem Prüfstand. Gegenstand war hier die für wenige Minuten nicht erreichbare Impressumseite eines Anbieters und dessen wettbewerbsrechtliche Bedeutung. § 5 TMG ist von seinem Wortlaut her eigentlich eindeutig, indem er eine "ständige Erreichbarkeit" verlangt. Die Richter gelangten jedoch zu einem sehr praktisch orientierten und betreiberfreundlichen Ergebnis. Trotz des Widerspruchs zu § 5 TMG waren Sie der Meinung, dass eine nur kurzfristige Unerreichbarkeit einer Impressumseite wettbewerbsrechtlich irrelevant sei. Denn die Ursache dafür könne einerseits eine technische Störung des Domain-Hosters sein, könne aber anderseits auch auf einer Schwierigkeit des Betrachters selbst beruhen.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2008, Az. I-20 U 125/08