Impressumspflicht auch bei Webseiten die sich im Aufbau befinden

Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung war, ob auch eine im Aufbau befindliche Seite/Homepage ein Impressum vorzuweisen hat.

Die Richter führten dazu aus, dass, sobald es sich um einen geschäftsmäßigen Auftritt handele und nicht nur eine rein private Webseite vorliegt, die Impressumspflicht aus dem Telemediengesetz greift. Es sei dabei unerheblich, ob sich die Seite noch im Aufbau befinde und noch keine Leistungen abgerufen werden könnten. Entscheidend sei, dass der Auftritt bereits den Zweck besitze, wirschaftliche Interessen zu verfolgen

LG Aschaffenburg, Urteil vom 03.04.2012 Az. 2 HK O 14/12