Verbraucherschutzorganisationen und Datenschutzverstöße

Bundesjustizminister will Verbraucherschutzorganisationen ausdrücklich das Recht einräumen, gegen Datenschutzverstöße zu klagen

Nach bisher geltendem Recht besitzen Verbraucherschutzorganisationen bezüglich der Ahndung von Datenschutzverstößen keine Befugnisse Diese können derzeitig nur, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Unternehmen gegen den Datenschutz verstoßen oder wenn ein Wettbewerbsbezug zu dem Datenschutzverstoß bestand und die Verbraucherschutzverbände hieraus ein Klagerecht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) begründen konnten, dagegen vorzugehen.

Eine solche Wettbewerbsbezogenheit wurde zuletzt vom Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 27.06.2013 aus den Informationspflichten des § 13 Abs. 1 TMG (Telemediengesetz) abgeleitet (OLG Hamburg, GRUR-Prax 2013, 345) bejaht.

Mittels der geplanten Ergänzung des Unterlassungsklagengesetzes könnte der Schutz der Verbraucherinteressen weiter gestärkt werden. Aus Sicht der Unternehmen wären in der Konsequenz, neben den bisher anerkannten abmahnfähigen Datenschutzverstößen, weitere Abmahnungen und Unterlassungsklagen zu befürchten.

<link http: www.bmj.de shareddocs pressemitteilungen de _blank external-link-new-window externen link in neuem>Pressemitteilung vom 11.02.2014