Verwendung ehemaliger Kundendaten

Die Verwendung ehemaliger Kundendaten zur Rückgewinnung der Kunden ist wettbewerbswidrig und verstößt zudem gegen den Datenschutz.

Nach Meinung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, darf ein Unternehmen die zuvor gewonnenen und freiwillig herausgegebenen personenbezogenen Daten ehemaliger Kunden, nicht zu deren Rückgewinnung ausnutzen.

Ein verklagter Stromkonzern hatte ehemalige Kunden angeschrieben und dabei nicht nur deren Namen und Anschrift verwendet, sondern auch in dem Briefwechsel zum jeweils neuen Stromanbieter Bezug genommen. Eine Wettbewerberin wehrte sich dagegen mit Erfolg.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es grundsätzlich verboten sei, personenbezogene Daten für Werbeaktionen zu nutzen. Dies wäre nur dann zulässig, wenn die Betroffenen vorher in genau diese Verwendung eingewilligt hätten. Die Kundendaten sind jedoch ursprünglich ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung des Stromvertrags erhoben worden. Die damit nun durchgeführte Werbeaktion sei von diesem Zweck aber nicht mehr gedeckt.

OLG Köln, Az. 6 U 73/10