Formularmäßige Verpflichtung des Mieters zum Beitritt einer Werbegemeinschaft in Form einer GbR

Die formularmäßige Verpflichtung des Mieters in einem Einkaufszentrum, einer Werbegemeinschaft in Form einer GbR beizutreten, verstößt wegen des damit verbundenen Haftungsrisikos des Mieters gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. In einem derartigen Formularmietvertrag muss die Höhe der Beiträge, die der Mieter in einem Einkaufszentrum an eine Werbegemeinschaft zu leisten hat, wegen der nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB erforderlichen Transparenz bestimmbar sein. Zumindest muss eine Höchstgrenze festgesetzt sein, damit der Mieter die auf ihn zukommenden Kosten kalkulieren kann.

Mit einem derartigen Vertrag übernimmt der Mieter  gemäß § 535 BGB neben der Miete für die Gewährung des Gebrauchs weitere Kosten. Eine derartige Vereinbarung bedarf stets einer ausdrücklich und inhaltlich bestimmten Vereinbarung, da es den Mietern nur dann möglich ist, sich zunächst ein grobes Bild davon zu machen, welche zusätzlichen Kosten auf sie zukommen können. Dazu ist es erforderlich, in Werbevereinbarungen die tatsächliche Höhe der Beiträge zur Werbegemeinschaft zu bestimmen, zumindest muss die Höhe be-stimmbar sein; beispielsweise durch einen bestimmten Prozentsatz der Miete. In jedem Fall muss jedoch eine Höchstgrenze in der Vereinbarung festgeschrieben werden.

BGH, Urteil vom 12.07.2006, Az. XII ZR 39