Mietvertrag: Keine Pflicht des Vermieters zur vorzeitigen Vertragsauflösung trotz Nachmieter

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg im Fall eines Mieters, der sein Geschäftslokal wegen Aufgabe der Geschäftstätigkeit nicht mehr benötigte und vorzeitig den Mietvertrag beenden wollte. Das OLG wies darauf hin, dass derartige "wirtschaftliche Gründe" den Vermieter nicht zu einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses verpflichten. Dies gilt umso mehr, wenn dem Mieter im Mietvertrag eine Untervermietung eingeräumt wurde. Unerheblich war daher, dass der Mieter einen möglichen Nachmieter vorweisen konnte. Das OLG machte deutlich, dass der Vermieter nur im Ausnahmefall zur Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass dies im dringenden Interesse des Mieters liegt, weil ihm ein Festhalten am Vertrag aus Umständen unzumutbar ist, die er nicht bewusst herbeigeführt hat und der gestellte Nachfolger dem Vermieter zumutbar ist.

OLG Naumburg, Az. 9 U 8/02