Fluggastrechte­verordnung: Vogelschlag begründet außergewöhnliche Umstände

Der Bundesgerichtshof hatte kürzlich in zwei gleichgelagerten Fällen, in denen ein Flug wegen eines durch Vogelschlag verursachen Turbinenschadens erheblich verspätet war oder annulliert worden ist, über Ausgleichsansprüche von Flugreisenden nach der Fluggastrechte­verordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) zu entschieden.

Nach dem Bundesgerichtshof ist ein Vogelschlag für das Luftverkehrsunternehmen nicht vorhersehbar und auch nicht beherrschbar, womit demnach außergewöhnliche Umstände vorliegend sind. Ein etwaiger Schadensersatz kann daher wegen der eingetretenen Verspätung nicht geltend gemacht werden.

BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az. X ZR 160/12 und X ZR 129/12