Reisevertragsrecht – Deutliche Vorverlegung ist ein Mangel

Eine neuerliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs stärkt die Rechte vieler Pauschalreisender. So ist es in letzter Zeit bei Reiseveranstaltern gängige Praxis geworden, die geplante Rückreise um einige Stunden vorzuziehen.

Dem hat der Bundesgerichtshof jetzt eine Grenze gesetzt. Denn Pauschalreisende können nun auf Kosten des Veranstalters selbst einen Rückflug buchen, soweit der Flugtermin kurzfristig auf eine ungünstige Zeit vorverlegt wird. Bekanntermaßen können durch die kurzfristige Verlegung der Rückreise massive Beeinträchtigungen im weiteren Reiseverlauf entstehen. Dies muß durch die Urlauber nicht in jedem Fall hingenommen werden. Im dem zu entscheidenden Einzelfall sah der Bundesgerichtshof in der Verlegung des Flugs um zehn Stunden auf den frühen Morgen einen bedeutenden Mangel der Reise. Wenn der Veranstalter nicht Abhilfe schaffe, sei er zum Schadensersatz verpflichtet. Dies bedeute, dass er die erforderlichen Kosten für einen anderen Flug übernehmen müsse.

BGH, Urteil vom 17.04.2012, Az. X ZR 76/11