Haftungsrecht: Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs durch spielende Kinder

Dies hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Verfahren entschieden. In dem einen Fall war ein neunjähriges Kind bei einem Wettrennen mit seinem Kickboard gegen einen ordnungsgemäß am Straßenrand geparkten Pkw geprallt. In dem anderen Fall war ein ebenfalls neunjähriges Kind mit dem Fahrrad auf einem Parkplatz zwischen parkenden Fahrzeugen hindurchgefahren. Dabei hatte es das Gleichgewicht verloren. Beim Umkippen des Fahrrads war das Kind gegen einen der geparkten Pkw gestoßen.

Grundlage für die Entscheidung des BGH war das zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften. Darin hat der Gesetzgeber die Verantwortlichkeit Minderjähriger für schädigende Ereignisse, die nach dem 31.7.2002 eingetreten sind, neu geregelt. Nach dieser Neuregelung ist ein Minderjähriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden nicht verantwortlich, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen fahrlässig zufügt. Bisher war an dieser Gesetzesvorschrift unklar, ob sie sich ohne Ausnahme auf sämtliche Unfälle bezieht, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, und ob demgemäß auch bei der fahrlässigen Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs eine Verantwortlichkeit von Kindern dieser Altersgruppe ausgeschlossen ist.

Der BGH hat nunmehr entschieden, dass nach dem Gesetzeszweck ein neunjähriges Kind für die Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs verantwortlich sein kann. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung der Ausnahmeregelung dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres im Stande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten. Hierbei kämen nämlich regelmäßig die altersbedingten Defizite eines Kindes zum Tragen. Kinder befänden sich im motorisierten Verkehr unter anderem durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation. Sie könnten z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen. Diese Überforderungssituation sei Grund für das gesetzliche Haftungsprivileg. In den beiden entschiedenen Fällen sei eine solche Überforderungssituation jedoch nicht gegeben. Die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs würden sich im ruhenden Verkehr nicht auswirken.

BGH, Az. VI ZR 335/03 und VI ZR 365/03