Wohnungseigentümer müssen Errichtung einer Mobilfunk­sende­anlage auf dem Haus einheitlich zustimmen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Errichtung einer Mobilfunk­sende­anlage auf dem Haus einer Wohnung­seigentümer­gemeinschaft der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf.

Die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren können eine Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen mit sich bringen.

Zudem verlange das Zusammenleben in einer Wohnungseigentumsanlage auch im Hinblick auf bauliche Veränderungen ein stärkeres Maß an Rücksichtnahme.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2014 , Az. V ZR 48/13