Rechte von Corona betroffenen Unternehmen

1. Infektionsschutzgesetz

Wenn Quarantäne angeordnet wird, haben Sie bis zu sechs Wochen lang einen vollständigen Erstattungsanspruch. Dies gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige. Zuständig sind die Gesundheitsämter (Landratsamt). Ein Merkblatt hierzu ist beigefügt. Ein solcher Entschädigungsanspruch besteht für den Unternehmer aber leider nicht, wenn ein generelles Tätigkeitsverbot (z.B. Betriebsschließungen im Einzelhandel) angeordnet wird. Hier kann der Unternehmer für seine Mitarbeiter nur Kurzarbeitergeld beantragen.

2. Kurzarbeitergeld

Wenn Sie Ihre Mitarbeiter nicht mehr im gewohnten Umfang beschäftigen können und ohne Hilfe die ersten Kündigungen aussprechen müssten, können Sie Kurzarbeitergeld beantragen. Bei Kurzarbeitergeld werden 67 % (Beschäftigte mit Kind) bzw. 60 % (Beschäftigte ohne Kind) des pauschalierten Nettolohns von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. 

Um Kurzarbeitergeld beantragen zu können, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein, die die Bundesregierung auf Grund der Corona-Krise kurzfristig zum 01. April geändert hat. Die Änderungen betreffen insbesondere den Umstand, dass statt bisher 30 % nur noch 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, dass auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitkonten teilweise oder ganz verzichtet wird, dass Leiharbeiter künftig ebenfalls Kurzarbeitergeld erhalten und dass die Sozialversicherungsbeiträge von der Agentur für Arbeit übernommen werden.

Wichtig ist, dass Kurzarbeit vorab bei der Agentur für Arbeit angemeldet werden muss. Die Ausfallzeiten der Mitarbeiter sind aufzuzeichnen.

3. Steuerliche Erleichterungen zur Liquiditätssicherung

Der Bund hat steuerliche Erleichterungen beschlossen. Sie gelten grundsätzlich für alle Unternehmen, sind aber im besonderen Umfang für Freiberufler und kleinere Betriebe relevant. Es besteht die Möglichkeit zur Stundung von Steuern, zur Anpassung von Steuervorauszahlungen, zum Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen.

Die Finanzbehörden können Unternehmen von nun an in größerem Umfang Stundungen von Steuerzahlungen gewähren, wenn der Steuereinzug für das Unternehmen eine besondere Härte bedeuten und schlimmstenfalls seine Existenz bedrohen würde. Die Finanzämter sind angewiesen, hinsichtlich der Gewährung von Steuerstundungen keine strengen Anforderungen zu stellen. Ein wesentliches Instrument ist dabei das Verschieben des Zeitpunktes der Steuerzahlung, um mehr Liquidität bei den Unternehmen zu erhalten. Dabei wird auf Säumniszuschläge und Stundungszinsen verzichtet.

Die Finanzbehörden sind angewiesen, steuerpflichtigen Unternehmen die Anpassung ihrer Steuervorauszahlung zu vereinfachen, wenn absehbar ist, dass die Umsätze bzw. der Gewinn durch die Corona-Krise im laufenden Jahr geringer ausfallen werden, als bisher angenommen. Sollte Ihr Unternehmen unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sein, verzichten die Finanzbehörden bis zum 31. Dezember 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen wie beispielsweise Kontopfändungen und auf Säumniszuschläge. Dadurch soll vermieden werden, dass

Unternehmen durch kurzfristigen nicht leistbaren Steuereinzug zusätzlich Liquidität entzogen wird, die zum Überleben des Betriebes in der Krise notwendig ist.

 

4. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen.

5. Erleichterter Kreditzugang zur Liquiditätssicherung

Neben steuerlichen Maßnahmen bietet der Bund und der Freistaat Thüringen zusätzliche, vor allem aber leichter zugängliche Überbrückungskredite. Sie sollen dazu beitragen, durch unverschuldete Umsatzrückgänge bedingte Liquiditätsengpässe abzufedern. 

Ziel ist es, Unternehmen dabei zu unterstützen, ihre laufenden Kosten während der Krise weitertragen zu können. Im Mittelpunkt der Kredithilfen steht das Angebot der KfW. Darüber hinaus gibt es erweiterte Möglichkeiten für Bürgschaften durch Ihre Hausbank sowie die L-Bank. Für Auslandsgeschäfte gibt es die Hermes-Bürgschaften.

6. Soforthilfe-Zuschüsse Freistaat Thüringen

Das Soforthilfeprogramm richtet sich an gewerbliche Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten einschließlich Einzelunternehmen sowie die wirtschaftsnahen freien Berufe und die Kreativwirtschaft. Das schließt Soloselbstständige aus technischen, pädagogischen, künstlerischen oder Marketingberufen ein. Die Fördersummen belaufen sich je nach Beschäftigtenzahl des Unternehmens auf bis zu 5.000 € bei bis 5 Beschäftigten, 10.000 € bei 6 bis 10 Beschäftigten, 20.000 € bei 11 bis 25 Beschäftigten bzw. 30.000 Euro bei bis 50 Beschäftigten. Der zu stellenden Antrag ist auf der Homepage der Thüringer Aufbaubank zu finden.

7. Insolvenzantragspflicht

Die Bundesregierung bereitet derzeit eine gesetzliche Regelung vor, um von der Pandemie betroffene Unternehmen vor Insolvenzen zu schützen.  Die Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30. September 2020 für betroffene Unternehmen ausgesetzt werden. Der Insolvenzgrund muss aber auf den Auswirkungen der Pandemie beruhen.