AGG - Entschädigung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bietet zum Schutz des Arbeitnehmers auch Entschädigungsmöglichkeiten. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) bei einer Benachteiligung eines Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber unter Verstoß gegen § 7 i.V.m. § 1 AGG, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen des erlittenen Nichtvermögensschadens nach § 15 Abs. 2 AGG, ohne dass es auf ein schuldhaftes Handeln des Arbeitgebers ankommt, hat. Dabei sei eine Verletzung des Arbeitnehmers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht keine Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Bei einem Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot ist grundsätzlich das Entstehen eines immateriellen Schadens anzunehmen, der zu einem Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers führe.

BAG Urteil v. 22.01.2009, Az. 8 AZR 906/07