Arbeitnehmer verlieren durch den Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit keine während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubsansprüche

In einem kürzlichem Beschluss hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut  zum Urlaubsrecht geäußert und wieder die Rechte der Arbeitnehmer beim Thema Urlaub gestärkt.

Dabei ging es um die Frage, wie Resturlaubsansprüche, die der Arbeitnehmer während seiner Vollzeittätigkeit erworben hatte, in Urlaubstage umzurechnen sind, wenn der Arbeitnehmer mittlerweile in Teilzeit arbeitet und seinen Vollzeit-Resturlaub daher während seiner Teilzeitbeschäftigung nehmen möchte.

Der EuGH hat sich hierbei klar positioniert und festgelegt, dass es nicht dazu kommen darf, das ein Arbeitnehmer infolge einer Arbeitszeitverringerung die während ihrer Vollzeittätigkeit bereits erworbenen Urlaubsansprüche verliert.

EuGH, Beschluss vom 13.06.2013, Az. C-415/12 (Brandes ./. Land Niedersachsen).