BEM - Personenbedingte Kündigung

Eine etwaige Darlegungs- und Beweislast für die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX liegt beim Arbeitgeber. Bei Bestehen der Möglichkeit, dass häufige Kurzerkrankungen durch ein erfolgreiches betriebliches Eingliederungsmanagements zurückgehen, ist eine personenbedingte Kündigung ohne oder mit nicht ausreichenden BEM unwirksam.

LAG Köln Urteil v. 08.09.2008, Az. 5 Sa 618/08