betriebliche E-Mail-Adresse darf nicht für -betriebsinterne- Verbreitung eines Streikaufrufs verwendet werden

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit dem Thema zu beschäftigen, ob eine Firmen-E-Mail-Adresse zur betriebsinternen Verbreitung eines Streikaufrufs verwendet werden darf. Die Antwort lautet eindeutig NEIN.


Das Bundesarbeitsgericht ist der Ansicht, dass eine Arbeitgeberin nicht verpflichtet ist, der Verbreitung von Streikaufrufen über ihr Intranet zu dulden


Es ergäbe sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Unterlassungsanspruch. Danach kann der Eigentümer vom Störer die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen seines Eigentums verlangen. Hierfür ist unerheblich, ob dem Arbeitnehmer der dienstlichen Zwecken vorbehaltene Intranetzugang in seiner Funktion als Amtsträger oder unabhängig davon zur Verfügung gestellt wurde. Somit ist die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, die Verbreitung von Streikaufrufen über ihr Intranet gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden, da von ihr nicht verlangt werden kann, durch eigene Betriebsmittel die koalitionsspezifische Betätigung eines Arbeitnehmers in einem gegen sie gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2013, Az. 1 ABR 31/12