Kein unbegrenzter Dauereinsatz von Leiharbeitnehmern

In einer aktuellen Entscheidung im Juli hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Möglichkeiten des Betriebsrats, seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern zu verweigern, erweitert. Seit Dezember 2011 schreibt § 1 Abs.1 Satz 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vor, dass die Überlassung von Leiharbeitnehmern "vorübergehend" erfolgen muss.

Daher können Betriebsräte dem zeitlich unbegrenzten Einsatz von Leiharbeitnehmern widersprechen: BAG, Beschluss vom 10.07.2013, 7 ABR 91/11.