Keine Befristung für Arbeitnehmer ab 52 Jahren

Ältere Arbeitnehmer dürfen in Deutschland zunächst nicht mehr ohne sachlichen Grund nur befristet eingestellt werden (§ 14 Abs.3 TzBfG). Diese Regelung des Hartz-I-Gesetzes verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, so der Europäische Gerichtshof. Deutschland kann jedoch die Regelung nachbessern, denn die Beschäftigungsmöglichkeiten älterer Arbeitsloser zu fördern sei ein anerkennenswertes Ziel, das eine gewisse Ungleichbehandlung durchaus rechtfertigen könne.

EuGH Urteil vom 22.11.2005, Az. C-144/04