Keine betriebsübergreifende Sozialauswahl

Die soziale Auswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung ist auf den jeweiligen Betrieb beschränkt, in dem der zu kündigende Arbeitnehmer beschäftigt ist. Die nach ihrer Tätigkeit vergleichbaren Arbeitnehmer in anderen Betrieben desselben Unternehmens sind auch dann nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen, wenn der Arbeitgeber gemäß dem Arbeitsvertrag zu einer Versetzung des Arbeitnehmers in andere Betriebe berechtigt gewesen ist.

BAG, Urteil vom 15. Dezember 2005, Az. 6 AZR 199/05