Klagefristen gelten nicht für falsche Kündigungsfristen

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Feststellungsklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Andernfalls gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.

Wendet sich der Arbeitnehmer dagegen nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern macht lediglich geltend, bei einer ordentlichen Kündigung habe der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten bzw. nicht ordnungsgemäß berechnet, so kann er dies auch außerhalb der Klagefrist des § 4 KSchG tun (BAG, Urt. v. 15.12.2005 - 2 AZR 148/05 ). Durch die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist wird die Kündigung nicht unwirksam, sondern der Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit verschiebt sich.