Kündigungsschutz gilt auch bei Schwangerschaftsabbruch

Nach § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während einer Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unzulässig. Der Sonderkündigungsschutz für Mütter gilt auch nach einem medizinisch indizierten Schwangerschaftsabbruch, da auch dieser eine "Entbindung" im Sinne des Gesetzes darstellt. Eine Entbindung im Sinne der Norm ist dann anzunehmen, wenn die Leibesfrucht ein Gewicht von mindestens 500 Gramm hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind lebend oder tot geboren wird. Dies entspricht nach Ansicht des BAG dem Sinn und Zweck von § 9 Abs. 1 MuSchG, u. a. einen Schutz für die durch die Schwangerschaft und den Geburtsvorgang entstehenden Belastungen der Frau zu gewähren.

 

BAG, Urteil vom 15. Dezember 2005, Az. 2 AZR 462/04