Teilzeit als Mini-Sabbatical für wenige Tage im Jahr kann abgelehnt werden, wenn der Wunsch nach Arbeitszeitverringerung rechtsmissbräuchlich ist

Arbeitnehmer in Deutschland haben Anspruch auf Verringerung ihrer Arbeitszeit, um zukünftig in Teilzeit zu arbeiten.

Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitgeber in Regel mehr als 15 Personen beschäftigt und dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Außerdem dürfen keine betriebliche Gründe entgegenstehen.

Liegen diese Voraussetzungen vor, muss der Arbeitgeber auch der vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der verringerten Arbeitszeit zustimmen. Teilzeit kann aber auch bedeuten, dass man einen, zwei oder gar drei arbeitsfreie Monate im Jahr hat.

Wie das Bundesarbeitsgericht ( vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.06.2013, 9 AZR 786/11) jetzt aber festgestellt hat, geht das aber nicht so weit, dass man sich seinen individuellen, als Teilzeit getarnten Urlaubsplan für Weihnachten und Neujahr zurechtfrickeln kann.