Vereinbarung einer Probezeit beim befristeten Arbeitsverhältnis?

Auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist die Vereinbarung einer Probezeit möglich. Dabei hält sich eine vereinbarte Probezeit von 6 Monaten an den Rahmen von § 622 Abs. 3 BGB vorgegebenen Höchstgrenze. Von darüber hinausgehenden Voraussetzungen hängt die Wirksamkeit einer Vereinbarung über eine Probezeit nicht ab.

BAG, Urt. v. 24.01.2008, Az. 6 AZR 519/07