Weihnachtsgeld - Verstoß gegen Transparenzgebot

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat ausgeurteilt, dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt trotz Gewährung von Weihnachtsgeld in sich widersprüchlich ist und daher unzulässig.


Gewährt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Weihnachtsgeld und stellt diese Zahlungen zugleich unter einen Freiwilligkeitsvorbehalt, liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB vor. Dieser Vorbehalt des Arbeitgebers ist daher unwirksam.


In dem zu entscheidendem Fall "gewährte" ein Arbeitsvertrag den Mitarbeitern "freiwillige soziale Leistungen", wie z.B. Weihnachtsgeld. Zugleich erfolgte die Zahlung der Weihnachtsgeldgratifikation "in jedem Einzelfall und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft". Daraufhin zahlte der Arbeitgeber in den Jahren von 2004 bis 2008 seinen Beschäftigten Weihnachtsgeld. Diesen Zahlungen lag jeweils ein Schreiben bei, in dem nochmals der Freiwilligkeitsvorbehalt der Zahlung erklärt wurden ist. Nachdem der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen im Jahr 2009 kein Weihnachtsgeld mehr zahlte, klagte ein Arbeitnehmer auf Zahlung. Das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt. Dagegen richtete sich die Revision des Arbeitsgebers.


Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision des Arbeitgebers zurück. Denn dem Arbeitnehmer habe ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld zugestanden, da ihm nach dem Arbeitsvertrag ein Weihnachtsgeld "gewährt" worden sei. Diese Formulierung werde typischerweise für die Begründung eines Anspruchs verwendet. Die Verwendung der Bezeichnung als "freiwillige soziale Leistung" sei dabei unbeachtlich. Ebenfalls sei der Anspruch nicht durch die Formulierung "zur Zeit werden gewährt" ausgeschlossen worden, so das BAG weiter. Denn dies habe lediglich zum Ausdruck gebracht, mit welcher konkreten Höhe der Zahlung der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechnen durfte.

BAG, Urteil vom 20.02.2013, Az. 10 AZR 177/12