"Drängeln" im Stadtverkehr als Nötigung?

Nahes, bedrängendes Auffahren auf den Vordermann kann ? besonders bei gleichzeitigem Betätigen von Lichthupe und Hupe ? den Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 StGB erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn es im innerörtlichen Verkehr stattfindet. Gewalt übt derjenige i.S.d. Nötigungsparagraphen aus, wer durch körperliche Kraftentfaltung Zwang auf sein Opfer ausübt und dieser Zwang nicht lediglich psychisch wirkt, sondern körperlich empfunden wird. Maßgeblich hierfür sind jedoch die Umstände des Einzelfalls, womit sich pauschale Wertungen, wann ein Verhalten im Straßenverkehr körperlichen Zwang auf einen anderen Verkehrsteilnehmer ausübt, sich verbieten. Hierbei sind unteranderem von Bedeutung die Dauer und Intensität des bedrängenden Auffahrens, die dabei gefahrene Geschwindigkeiten, die äußeren, verkehrsbedingten und allgemeinen Verkehrsbedingungen zum Zeitpunkt des dichten Auffahrens und ob der Fahrer bei dem Auffahrvorgang zugleich Hupe oder Lichthupe betätigt hat.

BVerfG, Beschluß vom 29.03.2007, Az. 2 BvR 932/06