Entziehung der Fahrerlaubnis wegen wiederholter Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges können sich aus der erheblichen oder wiederholten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ergeben. Die Fahrerlaubnisbehörde kann in einem solchen Fall die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, auch wenn die Verkehrsverstöße mit (nur) 7 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen sind und deshalb Maßnahmen nach dem Punktsystem nicht ergriffen werden können.

Das OVG Lüneburg hatte über einen Fall zu entscheiden, wonach dem Betroffenen innerhalb von vier Monaten zwei erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts - 32 km/h und 47 km/h -nachgewiesen wurden. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Betroffenen auf, ein MPU-Gutachten zur Frage seiner Kraftfahreignung vorzulegen. Der Betroffene brachte das Gutachten nicht bei, weshalb ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Sein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde durch das OVG Lüneburg abgelehnt. Dieses vertrat die Auffassung, die Fahrerlaubnisbehörde durfte aufgrund der Weigerung des Betroffenen, das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen, auf die Ungeeignetheit des Antragstellers schließen und hat ihm deshalb zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen.

Verkehrsordnungswidrigkeiten können, selbst wenn diesen für sich genommen nur geringeres Gewicht beizumessen ist, wenn sie beharrlich und häufig begangen werden, ausnahmsweise in besonders krassen Fällen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Mängel oder zumindestens die Beibringung eines Eignungsgutachtens wegen begründeter Zweifel an der charakterlichen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers rechtfertigen.

Das OVG Lüneburg urteilte hart, denn wer durch eine rücksichtslose und vorsätzliche Missachtung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eigene Interessen über die Belange anderer Verkehrsteilnehmer setzt und Geschwindigkeitsüberschreitungen möglicherweise aus Spaß an der Fahrleistung des eigenen Pkws oder aus einem Geltungsbedürfnis heraus begeht, offenbart Mängel in der charakterlichen Eignung, die erforderlich ist, um die Gewähr für die zukünftige Achtung und Beachtung der Verkehrsvorschriften zu bieten.

OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.11.2006, Az. 12 ME 354/06